Barrierefreiheit für Websiten: Für wen ist das ab 2025 Pflicht?
In diesem Artikel erfahren Sie, was unter Barrierefreiheit im digitalen Raum zu verstehen ist, welche Anforderungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt – und für wen diese gelten. Machen Sie den Selbsttest: Sind Sie als Anbieter zur Umsetzung barrierefreier Angebote verpflichtet?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Ab dem 28. Juni 2025 gelten damit erstmals verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit auch für private Unternehmen. Wie das Gesetz mit anderen Regelungen zusammenhängt, erfahren Sie in unserem Blogartikel.
Doch was bedeutet Barrierefreiheit? Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG? Ist Barrierefreiheit für alle Websites Pflicht? Für wen gilt das Barrierefreiheitsgesetz und welche Unternehmen sind davon befreit? Wir beantworten in diesem Blogbeitrag Ihre Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz in Bezug auf Ihre Unternehmenswebsite.
Einführung: Was ist Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit bedeutet nach dem BFSG, dass Produkte oder Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und fremde Hilfe zugänglich sind. Sie müssen in der allgemein üblichen Weise auffindbar und nutzbar sein.
Für barrierefreie Websites gilt, dass alle Inhalte für jeden Nutzer erkennbar, leicht verständlich, leicht bedienbar und robust sein müssen. Wie diese vier Prinzipien umgesetzt werden können, zeigen wir in unserem Blogbeitrag zu den Grundlagen zu digitaler Barrierefreiheit.
Barrierefreiheit: Für wen gilt die Pflicht?
Nach den neuen Gesetzen und Anforderungen müssen ab 2025 alle Produkte und Dienstleistungen, die im BFSG genannt werden, barrierefrei zugänglich sein. Bieten Sie etwas der folgenden Produkte auf Ihrem Webauftritt an, muss dieser mit dem BFSG konform sein.
In der Kategorie Produkte zählen dazu:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Geldautomate, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
In der Kategorie Dienstleistungen gehören dazu:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals
Barrierefreiheit von Websites ist ab 2025 Pflicht, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher anbieten. Unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr versteht man den Abschluss eines Verbrauchervertrages. Einfach gesagt: Wenn Sie über Ihre Website eine Dienstleistung verkaufen, muss Ihre Website barrierefrei sein.
Ist Barrierefreiheit nach dem BFSG für mich verpflichtend?
Anhand des Schaubildes können Sie überprüfen, ob Sie verpflichtet sind, die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG zu erfüllen.
Überprüfen Sie anschließend noch, ob Sie grundsätzlich von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen sind. Dazu zählen Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als 10 Personen beschäftigen und einen maximalen Jahresumsatz von 2 Mio. € beziehungsweise eine maximale Jahresbilanzsumme von 2 Mio. € erwirtschaften.
Falls dies nicht der Fall ist, gibt es die folgenden zwei Ausnahmen, bei denen die Barrierefreiheitsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt werden müssen.
Wenn Sie sich auf einen der beiden Ausnahmefälle berufen, müssen Sie die Beurteilung dokumentieren und diese Beurteilung 5 Jahre lang aufbewahren. Das gilt nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, um diesen einen zu hohen Bürokratieaufwand zu ersparen.
Ausnahme 1: Wesentliche Veränderung des Produktes wäre nötig
Die Anforderung an Barrierefreiheit müssen nicht erfüllt werden, wenn dadurch das Produkt selbst zu stark verändert werden müsste. Die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen, beeinträchtigen die Leistung des Produkts in einem Maße, dass es seinen beabsichtigten Zweck nicht mehr erfüllen kann. Beispielsweise der Einsatz neuer Technologien oder Software.
Ausnahme 2: Unverhältnismäßige Belastung
Sie sind ebenfalls vom BFSG ausgenommen, wenn auf Sie im Zuge der Umsetzung übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastungen zukommen würden. Wenn es Ihnen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG vollständig umzusetzen, müssen Sie dies nicht tun. Wenn Sie davon ausgehen, dass das auf Sie zutrifft, sprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt, um sich abzusichern.
Barrierefreiheitsverpflichtung nach BITV für öffentliche Stellen
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet öffentliche Stellen in Deutschland, ihre Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Verwaltungsprozesse barrierefrei zu gestalten. Sie basiert auf der EU-Richtlinie 2016/2102 und orientiert sich an den WCAG 2.1, Level AA. Dazu gehören unter anderem die barrierefreie Darstellung von Texten, Bildern, Videos und Formularen sowie eine nutzerfreundliche Navigation. Zudem müssen öffentliche Einrichtungen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und eine Feedback-Möglichkeit für Nutzer:innen bereitstellen.
Auch ohne Pflicht: Investitionen in Barrierefreiheit lohnen sich
Auch bei Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter das BFSG fallen, lohnt es sich, in die Umsetzung von Barrierefreiheit zu investieren. Unternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten, erreichen größere Absatzmärkte und sichern sich damit Wettbewerbsvorteile. Sie sind auch gut für die Zukunft aufgestellt, denn sie werden künftig mit zur Barrierefreiheit verpflichteten Unternehmen konkurrieren, die mit innovativen barrierefreien Produkten und Dienstleistungen am Markt sein werden.
Auch was Barrierefreiheit im Web angeht, lohnt es sich, vorzeitig in einen zugänglichen Internetauftritt zu investieren. Mit unserer Checklist zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Website barrierefrei gestalten können, um von diesen Vorteilen zu profitieren.
Unser Angebot im Bereich Barrierefreiheit im Web
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Denn: Inklusion ist nicht nur ethisch richtig, sondern auch ein echter Wettbewerbsvorteil.