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1. August 2026

Digitale Barrierefreiheit: Gesetze und praktische Anforderungen

Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote für Verbraucher*innen barrierefrei sein. Aber was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Wir erklären die wichtigsten Gesetze, Normen und Anforderungen.

Barrierefreiheit Gesetze
Nadine Schubmann
Nadine Schubmann
Solution Consultant
Lesezeit:

Wir bringen Licht ins Dunkel: In diesem Artikel erklären wir, wie die Gesetze, Richtlinien und Normen zur digitalen Barrierefreiheit zusammenhängen und welche konkreten Anforderungen sich daraus für Ihre Website ergeben – für den Fall, dass Sie zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet sind.

Stand: Oktober 2026

Zusammenhänge zwischen den Barrierefreiheitsgesetzen und -richtlinien

Der Ursprung der Barrierefreiheitspflicht: Zwei EU-Richtlinien

Für private Unternehmen ist die Grundlage die Richtlinie (EU) 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA). Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Regelungen zu schaffen, die den barrierefreien Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher*innen sicherstellen.

Für öffentliche Stellen gibt es eine eigene, ältere Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Web-Accessibility-Directive).

Nationale Umsetzung in Deutschland: BFSG und BITV 2.0

In deutsches Recht umgesetzt werden diese Richtlinien vor allem durch zwei Regelwerke:

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den EAA um. Es gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen anbieten, z. B. Online-Shops oder Banken. Seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter. Außerdem sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, ausgenommen – also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
  • Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gilt zusammen mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für öffentliche Stellen des Bundes, etwa Bundesbehörden und Bundesministerien. Sie besteht seit 2011, wurde 2019 zur Umsetzung der Web-Accessibility-Directive überarbeitet und zuletzt 2023 geändert. Für Landesverwaltungen und Kommunen gelten die Gesetze und Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.

Beide Vorschriften schreiben vor, dass digitale Angebote barrierefrei gestaltet sein müssen. Was sie aber nicht liefern, ist eine technische Detailbeschreibung.

Der technische Standard der Umsetzung des nationalen Rechts: EN 301 549

Beide Regelwerke knüpfen an harmonisierte europäische Normen an: Entspricht ein Angebot einer Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, wird vermutet, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (§ 4 BFSG, § 3 BITV 2.0). Hier kommt die EN 301 549 ins Spiel. Sie legt als technischer Standard fest, wie Barrierefreiheit konkret umzusetzen ist – für Websites, Apps, Software, Dokumente und Hardware.

Dabei gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen beiden Gesetzen:

  • BITV 2.0: Die EN 301 549 in der Version V3.2.1 ist im Amtsblatt der EU genannt. Öffentliche Stellen, die sie erfüllen, profitieren damit von der Konformitätsvermutung.
  • BFSG: Für den EAA ist bislang keine harmonisierte Norm im Amtsblatt bekanntgemacht. Bis dahin gilt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit die geltende EN 301 549 – neben weiteren anerkannten Standards wie den WCAG – als maßgebliche Orientierung.

Im September 2026 ist die neue Version EN 301 549 V4.1.1 erschienen. Sie wurde auch mit Blick auf den EAA überarbeitet und basiert auf den WCAG 2.2. Rechtlich maßgeblich wird sie erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Termin dafür steht noch nicht fest, erwartet wird die Veröffentlichung Ende 2026. Bis dahin bleibt die V3.2.1 die Referenz (AccessibleEU).

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Ein zentrales Kapitel der EN 301 549 ist Kapitel 9, das sich speziell mit Webinhalten beschäftigt. Dort werden die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) eingebunden.

Die WCAG wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt und gelten weltweit als Standard für barrierefreies Webdesign. Aktuell ist die WCAG 2.2, die seit Oktober 2023 gilt. Sie enthält 86 Erfolgskriterien: neun kamen gegenüber der WCAG 2.1 hinzu, das veraltete Kriterium 4.1.1 (Parsing) ist entfallen. Die Erfolgskriterien sind in drei Stufen eingeteilt:

  • A: Basisanforderungen (z. B. Alternativtexte für Bilder)
  • AA: Empfohlener Standard (z. B. Farbkontraste, Tastaturbedienbarkeit)
  • AAA: Erweiterte Anforderungen (z. B. besonders einfache Sprache)

Die Stufen A und AA sind für die gesetzliche Barrierefreiheit maßgeblich. Die derzeit rechtlich referenzierte EN 301 549 V3.2.1 verweist noch auf die WCAG 2.1 mit 78 Erfolgskriterien, die neue V4.1.1 auf die WCAG 2.2. Unsere Empfehlung: Planen Sie neue Projekte und Relaunches schon jetzt nach WCAG 2.2 auf Level AA. Damit decken Sie die Anforderungen der WCAG 2.1 weitgehend mit ab.

So greifen alle Regelungen ineinander

  • Die EU-Richtlinie 2019/882 (EAA) macht Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft europaweit zur Pflicht, die EU-Richtlinie 2016/2102 für Websites und Apps öffentlicher Stellen.
  • Deutschland setzt das um durch das BFSG (für Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen) und die BITV 2.0 (für öffentliche Stellen des Bundes).
  • Beide Regelwerke knüpfen an harmonisierte Normen an. Technischer Maßstab ist in der Praxis die EN 301 549.
  • Diese Norm basiert bei Webinhalten auf den WCAG: die geltende V3.2.1 auf WCAG 2.1, die neue V4.1.1 auf WCAG 2.2.

Wenn Sie durch das BFSG oder die BITV verpflichtet sind, ist die EN 301 549 Ihr Maßstab für eine barrierefreie Website. Für öffentliche Stellen begründet sie bereits heute die Vermutung, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Für das BFSG greift diese Vermutung erst, wenn eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Ein Automatismus ist es in keinem Fall: Das BFSG verlangt zum Beispiel zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung.

Barrierefreie Website: Für wen ist das Pflicht?
Ob Ihr digitales Angebot barrierefrei sein muss, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.
Barrierefreiheit: Pflicht für wen?
Beispiel

Ein barrierefreier Online-Shop in Deutschland

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein mittelständisches Unternehmen in Deutschland, das einen Online-Shop betreibt. Sie möchten wissen, ob Sie zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet sind und falls ja, was Sie denn genau eigentlich umsetzen müssen.

Welche Gesetze gelten für das Unternehmen?

Für private Anbieter wie Sie…

  • gilt das BFSG, weil Sie mit Ihrem Online-Shop eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher*innen anbieten.
  • gilt seit dem 28. Juni 2025 durch das BFSG die gesetzliche Verpflichtung, dieses Angebot barrierefrei zugänglich zu machen.

Ausnahmen: Verkaufen Sie ausschließlich an Geschäftskunden (B2B) oder sind Sie ein Kleinstunternehmen, fällt Ihr Shop nicht unter das BFSG. Als mittelständisches Unternehmen mit Endkundschaft sind Sie dagegen betroffen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 BFSG).

So setzen Sie Ihre Anforderungen um

Wenn Ihr Online-Shop unter das BFSG fällt, sollten Sie die folgenden Punkte umsetzen. Technischer Maßstab ist die EN 301 549.

Einhalten der WCAG auf Level AA

Die geltende EN 301 549 V3.2.1 verlangt die WCAG 2.1 auf Level A und AA, die neue V4.1.1 die WCAG 2.2. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Kontraste: Texte müssen gut lesbar sein (z. B. kein hellgrau auf weiß)
  • Alternativtexte für Bilder
  • Tastaturbedienbarkeit für alle Funktionen
  • Formulare mit Labels und sinnvoller Reihenfolge
  • Klare Seitenstruktur und Navigation

Was Level AA im Detail bedeutet: Eine vollständige Liste aller Anforderungen finden Sie in der WCAG-Kurzreferenz des W3C (World Wide Web Consortium) – inklusive Filtermöglichkeiten nach WCAG-Version, Level, Technik und Technologie. Dort können Sie gezielt prüfen, welche Punkte für Ihre Website relevant sind.

Barrierefreie Dokumente bereitstellen

Auch PDFs und andere Downloads sollten barrierefrei sein – z. B. mit Tags, Alternativtexten und logischer Lesereihenfolge.

Barrierefreie Videos

  • Untertitel für aufgezeichnete Videos (synchron, zuschaltbar oder dauerhaft eingeblendet)
  • Audiodeskription für aufgezeichnete Videos, sofern wichtige Bildinformationen nicht bereits in der Tonspur vermittelt werden
  • Bedienbare Video-Player mit Tastaturzugänglichkeit

Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen

Das BFSG verlangt Informationen darüber, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG mit Anlage 3). Sie stellen diese in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereit, selbst in barrierefreier Form. Dazu gehören, soweit anwendbar:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Muster der BITV 2.0 ist für öffentliche Stellen vorgeschrieben, nicht für Unternehmen nach dem BFSG. Es bietet sich aber an, die Informationen auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite zu bündeln.

Feedback-Möglichkeit einrichten

Einen Feedback-Mechanismus schreibt die BITV 2.0 für öffentliche Stellen vor, die Informationspflichten des BFSG sehen ihn nicht vor. Wir empfehlen ihn trotzdem: Wenn Nutzer*innen Barrieren einfach melden können – z. B. über ein Formular oder eine Mail-Adresse – erfahren Sie früh von Problemen.

Barrierefreien Support bereitstellen

Bieten Sie Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center oder technischen Support an, müssen diese Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung und zu ihrer Kompatibilität mit assistiven Technologien über barrierefreie Kommunikationsmittel bereitstellen (§ 12 Nr. 4 BFSGV). Hilfeseiten und FAQs auf Ihrer Website müssen als Teil des Angebots ohnehin barrierefrei sein.

Fazit

Von der Richtlinie zur Praxis

In der folgenden Tabelle sind nochmals alle relevanten rechtlichen Grundlagen übersichtlich zusammengefasst. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Regelungen im Bereich digitale Barrierefreiheit. Wenn Sie als Unternehmen der Verpflichtung aus dem BFSG nachkommen müssen, genügt es nicht, nur „irgendwie barrierefrei“ zu sein.

Orientieren Sie sich an der EN 301 549 – und setzen Sie damit die WCAG auf Level A und AA um: derzeit maßgeblich in Version 2.1, absehbar in Version 2.2. Wer heute neu entwickelt, plant am besten direkt mit WCAG 2.2.

So wird aus einer EU-Richtlinie ein klarer Fahrplan mit konkreten Maßnahmen – und Ihr digitales Angebot ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch für alle Nutzer*innen uneingeschränkt zugänglich. Gleichzeitig schaffen Sie damit die Grundlage für eine inklusive Nutzererfahrung, stärken das Vertrauen in Ihre digitale Lösung und positionieren sich als verantwortungsbewusstes und zukunftsorientiertes Unternehmen im digitalen Raum.

Gesetz/RichtlinieFunktion
EU-Richtlinie 2019/882 (EAA)Verankert Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft europaweit
EU-Richtlinie 2016/2102Verankert Barrierefreiheit für Websites und Apps öffentlicher Stellen europaweit
BFSG (Deutschland)Nationale Umsetzung des EAA, regelt wer betroffen ist (gilt seit 28. Juni 2025)
BITV 2.0Regelt zusammen mit dem BGG die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen des Bundes
EN 301 549Der technische Standard, der vorgibt, wie Barrierefreiheit erreicht wird (geltend: V3.2.1, neu: V4.1.1)
WCAG 2.1 / 2.2Grundlage für Kapitel 9 der EN 301 549 (Webinhalte): WCAG 2.1 in V3.2.1, WCAG 2.2 in V4.1.1
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